Die Idee ist denkbar einfach: Eine private Photovoltaik‑Anlage erzeugt Strom, in größeren Mengen als der eigene Haushalt verbrauchen kann – und dieser Überschuss wird nicht ins klassische öffentliche Netz eingespeist, sondern direkt von Nachbarn genutzt. In Deutschland ist dieser Ansatz aktuell jedoch noch rechtlich nur begrenzt möglich. Zwar existieren Modelle wie die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, die etwa in Mehrparteienhäusern umgesetzt werden können.
Ein genereller Direktverkauf von Solarstrom an Nachbarn etwa über das öffentliche Netz ist gegenwärtig technisch und organisatorisch mit Hürden behaftet und gilt als private Stromlieferung mit umfangreichen Stromversorger‑Pflichten.
Das geplante Recht zur Gründung von Energy Sharing Communitys via Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ab Juni 2026 schafft künftig einen gesetzlich geregelten Rahmen – bis dahin bleiben jedoch viele praktische Fragen offen.
Der derzeitige Rechtsrahmen
Aktuell dürfen Privatpersonen in Deutschland ihren Solarstrom nicht ohne weiteres einfach „an die Nachbarn“ verkaufen. Wer Stromlieferungen an andere Haushalte übernimmt, gilt nach geltendem Recht als Stromversorger mit allen damit verbundenen Pflichten: Lieferung, Bilanzierung, Netzanschluss – das macht das Modell für viele kleine Betreiber wenig praktikabel. Zudem wird künftig im Rahmen der sogenannten „Energiewirtschaftsgesetz‑(EnWG)‑Novelle“ ein neuer Paragraf eingeführt, der mehr Flexibilität schaffen soll.
In klassischen Modellen wie dem Mieterstromprojekt darf Strom einer Photovoltaikanlage lediglich im selben Gebäude oder Grundstück verbraucht werden. Der Schritt über Grundstücksgrenzen hinweg war bislang nicht möglich.
Was plant der Gesetzgeber?
Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2026 soll die Möglichkeit entstehen, sogenannte Energiegemeinschaften (auch „Energy Sharing Communities“) zu gründen, in denen Strom lokal erzeugt und zwischen mehreren Haushalten im selben Netzgebiet verteilt wird. Technisch erfolgt die Verteilung nicht über eine eigene Leitungsinfrastruktur („Haus‑Kabel“) im klassischen Sinne, sondern bilanziell: Der erzeugte Strom wird erfasst, der Verbrauch wird gemessen, und die Zuteilung erfolgt über Abrechnungs‑ und Messverfahren.
Zu den Voraussetzungen gehören unter anderem ein intelligentes Messsystem (Smart Meter), eine Plattform für Erzeugung, Verbrauch und Abrechnung sowie vertragliche Regelungen zwischen den Beteiligten.
Welche Elemente sind weiterhin offen?
Einige wichtige Fragen sind noch nicht umfassend geklärt:
- Wer übernimmt die Rolle als Betreiber oder Vertriebsverantwortlicher in einer Gemeinschaft?
- Wie werden Netzentgelte, Steuern und Abgaben fair verrechnet?
- Wie hoch ist der administrative und technische Aufwand für Privatpersonen, und ab wann lohnt sich ein solches Modell?
Das deutsche Recht kennt mit dem Modell der (§ 42b ‑Novelle) eine Möglichkeit, in Mehrparteienhäusern Solarstrom gemeinsam zu nutzen, ohne ihn vollständig in das öffentliche Netz einzuspeisen. Doch die Rolle des Betreibenden wird nicht standardisiert geregelt: Muss der Hauseigentümer, eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder ein externer Dienstleister diese Funktion übernehmen? Gleiches gilt für Vertriebsaufgaben – bislang gelten normative Stromvertreiber‑Pflichten, die auf solche Gemeinschaftsmodelle nicht ohne Weiteres zutreffen.
Auch die Aufteilung von Netzentgelten, Umlagen und Steuern ist bislang offen: Obwohl das Konzept der im europäischen Raum diskutiert wird, fehlt in Deutschland bislang ein vollumfängliches rechtliches Rahmengerüst. Schließlich hängt der wirtschaftliche Erfolg stark vom Aufwand ab – Technik wie Smart Meter, Mess‑ und Abrechnungssysteme sowie klare Vertragsmodelle verlangen Planung und Ressourcen. Bei kleinen Anlagen oder wenigen Teilnehmern kann sich der Aufwand mehr lohnen als der Ertrag. Weiterhin ist oft erst bei größeren Gemeinschaften ein tragfähiges Modell absehbar.
Fazit
Ja – das Teilen von Strom in der Nachbarschaft wird rechtlich möglich sein, aber: Nicht heute in einfacher Form, sondern unter klar geregelten Bedingungen. Ab Mitte 2026 soll die Rechtslage mit der EnWG‑Novelle so angepasst werden, dass mehrere Haushalte innerhalb eines Netzgebiets lokal erzeugten Strom gemeinsam nutzen können. Bis dahin bleiben Privatverkäufe von Solarstrom an Nachbarn eher mit erheblichem bürokratischem Aufwand verbunden.
Ein wichtiges Stichwort dabei: nicht „einfach weitergeben“, sondern „gemeinschaftlich nutzen“. Denn technisch wie rechtlich geht es nicht darum, dass ein Haushalt Strom über private Leitungen unkontrolliert weiterreicht, sondern dass eine strukturierte Gemeinschaft entsteht mit Messung, Abrechnung und klaren Regeln im Netzbetrieb.
Für Hausbesitzer mit PV‑Anlage oder Mietern, die Teil einer solchen Gemeinschaft werden möchten, gilt: rechtzeitig informieren, technische Voraussetzungen (Smart Meter, Messsystem) prüfen und die kommenden gesetzlichen Änderungen im Blick behalten.