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Steuerfreie Einnahmen für Balkonkraftwerke und kleine Photovoltaikanlagen
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Steuerfreie Einnahmen für Balkonkraftwerke und kleine Photovoltaikanlagen

Mini-Solaranlagen, oft als Balkonkraftwerke bezeichnet, erfreuen sich großer Beliebtheit, nicht zuletzt aufgrund von Förderungen in vielen Städten und Bundesländern. Doch wie viel Kilowatt dürfen Balkonkraftwerke für Mieter oder kleine Photovoltaikanlagen für Eigentümer erzeugen, ohne dass Einkommensteuer anfällt?

Umfang der Steuerbefreiung

Eine Einkommensteuerbefreiung gilt grundsätzlich für alle Betreiber von installierten Anlagen, deren Nennleistung bei Einfamilienhäusern und Nebengebäuden 30 Kilowatt (peak) oder bei Mehrfamilienhäusern 15 Kilowatt (peak) je Wohneinheit nicht überschreitet.

Steuerbefreit sind sämtliche Einnahmen, die aus Einspeisevergütungen, Entgelten für Stromlieferungen an Mieter, Vergütungen für das Laden von Elektrofahrzeugen, Zuschüssen sowie Umsatzsteuererstattungen resultieren. Eine Steuerbefreiung gilt auch, wenn Betreiber zusätzlich zur Einspeisung in das Stromnetz Strom für ihre eigenen Wohnungen, Büros oder Elektroautos entnehmen.

Größe und Standort der PV-Anlage

Die steuerliche Beurteilung der Größe einer PV-Anlage erfolgt anhand der Bruttoleistung in Kilowatt (peak), wie sie im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur verzeichnet ist. Dieses Register enthält obligatorische Einträge aller PV-Anlagen und anderer Einheiten im deutschen Energiesystem.

Für die Steuerbefreiung müssen die entsprechenden PV-Anlagen an, auf oder in einem Gebäude installiert sein, beispielsweise auf dem Dach oder dem Balkon. Dies kann auch für Nebengebäude wie Garagen, Carports oder Gartenhäuser gelten. Es spielt keine Rolle, ob das Gebäude gleichzeitig im Besitz des Betreibers ist.

Anlagen auf Freiflächen, wie z. B. auf einer Wiese, sind nicht von der Steuerbefreiung abgedeckt. Allerdings werden sie auch nicht in die objekt- und subjektbezogene Prüfung einbezogen.

Objekt- und subjektbezogene Prüfung

Was als "kleinere Anlage" betrachtet wird und somit für eine Steuerbefreiung in Frage kommt, hängt laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 17. Juli 2023 von der Art des Gebäudes ab. Bei Einfamilienhäusern und Gebäuden ohne Wohnzwecke, wie etwa Garagen oder Gewerbeimmobilien, liegt die Obergrenze bei 30 Kilowatt (peak). Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien gilt eine Grenze von 15 Kilowatt (peak) pro Wohnung oder Gewerbeeinheit. Dies wird als objektbezogene Prüfung bezeichnet.

Zusätzlich existiert eine Obergrenze von 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtiger oder Mitunternehmerschaft. Eine Person kann also nicht mehrere Anlagen mit einer kombinierten Bruttoleistung von 120 Kilowatt (peak) betreiben und eine Steuerbefreiung erhalten, auch nicht, wenn die Anlagen auf verschiedenen Grundstücken stehen. Wenn die Grenze überschritten wird, entfällt sofort die Steuerbefreiung für alle Anlagen. Dies wird als subjektbezogene Prüfung bezeichnet.

Um die Steuerbefreiung für PV-Anlagen zu erhalten, müssen sowohl die objekt- als auch die subjektbezogene Prüfung bestanden werden. Wenn nicht steuerbefreite PV-Anlagen während des Jahres geändert werden und anschließend die Anforderungen für eine Steuerbefreiung erfüllen, gilt die Steuerbefreiung sofort.

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