Zum 1. Januar 2024 wurde die Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wirksam. In Neubaugebieten müssen Gebäude nunmehr mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien beziehen. Als erneuerbare Energiequellen gelten:
- Elektrisch betriebene Wärmepumpen und Biomasseheizungen
- Fernwärme, sofern der Betreiber des Wärmenetzes zusichert, dass die Wärme aus erneuerbaren Quellen stammt oder auf erneuerbare Energien umgestellt wird
- Hybridheizungen, die Wärmepumpen oder solarthermische Anlagen mit einer Gas-, Öl- oder Biomasseheizung kombinieren
- Wasserstoffheizungen, also Gasheizungen, die zu 65 Prozent mit Wasserstoff betrieben werden können, auch wenn solche Heizungen derzeit noch nicht verfügbar sind.
Welche zusätzlichen Kosten kommen dadurch auf Eigentümer zu? Im Durchschnitt belaufen sie sich auf etwa 10.000 bis 30.000 Euro.
Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen. Entscheidend ist dabei die kommunale Wärmeplanung. In Großstädten (mit über 100.000 Einwohnern) muss diese bis zum 30. Juni 2026 vorliegen, während kleinere Gemeinden (bis 100.000 Einwohner) bis spätestens 30. Juni 2028 ihre Pläne erstellen müssen. Hausbesitzer sollen dann Klarheit darüber haben, ob beispielsweise ein Anschluss an ein Fernwärmenetz erfolgt oder ob sie sich um eigene dezentrale Lösungen, wie etwa eine Wärmepumpe, kümmern müssen.
Aber auch wenn die Vereinfachungen für Balkonkarftwerke noch auf sich warten lasse, sollt man diese selbstverständlich auch in der Planung eines energieeffizientes Gebäudes oder einer Wohnung berücksichtigen.